AGB

Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit die 3s GmbH & Co. KG sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.

1. Behördliche Genehmigung

Die 3s GmbH & Co. KG (nachfolgend 3s) mit Sitz – Hennes-Weisweiler-Allee 18, 41179 Mönchengladbach – besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (seit 24.05.2012), zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Düsseldorf.

2. Rechtsstellung der 3s-Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (nachfolgend AÜV) wird kein Vertragsverhältnis zwischen Mitarbeitern der 3s und dem Kunden begründet. Während des Einsatzes unterliegen Mitarbeiter der 3s den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. 3s hat die Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen Sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

3. Auswahl der 3s-Mitarbeiter

Die 3s stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Die Auswahl der Mitarbeiter erfolgt im Hinblick auf die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Die 3s kann während des laufenden Einsatzes 3s-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete 3s-Mitarbeiter austauschen, sofern berechtigte Interessen des Kunden nicht verletzt werden.

4. Einsatz der 3s-Mitarbeiter und Streik

Der Kunde setzt die überlassenen 3s-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im AÜV bzw. der Bestellung vereinbart wurden. Er lässt die 3s-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der 3s und dem Kunden vereinbart werden und nicht mit den gestellten Mitarbeitern vor Ort.
Außerdem setzt der Kunde 3s-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt 3s insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt 3s-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
Der Kunde informiert die 3s unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.

5. Ausfall von Mitarbeitern / Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder Ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens 3s erschwert oder gefährdet wird, behält sich 3s vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

6. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Bundesdatenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für die Mitarbeiter der 3s finden die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der 3s Mitarbeiter abgesichert.

8. Arbeitsschutz

Gemäß § 11 Absatz 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der 3s-Mitarbeiter den für den Kundenbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber, insbesondere zur Einhaltung von §§ 5, 6 ArbSchG, obliegen dem Kunden unbeschadet der Pflichten der 3s. Der Kunde gewährt 3s oder deren Beauftragten (u. a. Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten) den Zutritt zum Tätigkeitsort der 3s-Mitarbeiter und legt ihnen auf Wunsch die in Bezug auf ihr Arbeitsschutzsystem bestehende Dokumentation zur Einsicht vor. Ein Arbeitsunfall ist der 3s unverzüglich zu melden und wird gemeinsam untersucht. Der Kunde wird 3s über die notwendige Angebots- und Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vor Arbeitsantritt informieren.

9. Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung

Die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende möglich. Daneben steht beiden Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
Dies gilt zugunsten des Entleihers insbesondere, wenn der Leiharbeitnehmer während seines Einsatzes beim Kunden gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in einer Weise verstoßen sollte, die einen Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.

10. Tarife und Sonderkündigungsrecht vor Einsatzbeginn

Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde 3s mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind.
Der Kunde hat 3s das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein.
Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde 3s hierüber informieren.

11. Zeiterfassung
Die Erfassung der von 3s-Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfolgt anhand von Stundenzetteln, die vom Kunden, dem von der 3s bestimmten Teamleiter, sowie den einzelnen 3s-Mitarbeitern unterschrieben werden.
Der Kunde lässt die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Leistungszulagen auf dem Stundenzettel von einem bevollmächtigten Vertreter durch Unterschrift und ggf. Firmenstempel bestätigen. Können Stundennachweise keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist 3s berechtigt, die vom 3s-Mitarbeiter erfassten Stunden gegenüber dem Kunden abzurechnen.

12. Stundensatz und Abrechnung
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Konto der 3s. 3s ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten mit 5% des ausstehenden Rechnungsbetrages, mindestens jedoch pauschal mit EUR 25,00 zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass 3s im Einzelfall kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Sind Fahrtkosten an den Mitarbeiter zu zahlen, ist 3s berechtigt, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dienstreisen werden dem Kunden entsprechend der tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.
Die regelmäßige Arbeitszeit der 3s-Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im AÜV vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit
hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet.

13. Haftung
Die 3s haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich aller überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 3.000.000 EUR für Personen und Sachschäden, sowie 100.000 EUR für Vermögensschäden pro Kalenderjahr begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haftet die 3s nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle.
Der Kunde stellt die 3s von allen Forderungen frei, die wegen einer Pflichtverletzung aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben im Einzelauftrag, insbesondere zu den Bestimmungen im Einsatzbetrieb, zum Entgelt eines vergleichbaren 3s-Mitarbeiter etc. entstehen.

14. Vorbeschäftigung des Mitarbeiters
Der Kunde wird der 3s zur Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unverzüglich mitteilen, wenn ein 3s Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor Überlassung beim Kunden oder einem verbundenen Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG direkt angestellt oder als Zeitarbeitnehmer beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen 3s Mitarbeiter.

15. Personalvermittlung
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen 3s- Mitarbeiter aus der Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des 3s-Mitarbeiters.
Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, dass der eingestellte 3s Mitarbeiter beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme drei Bruttomonatsgehälter.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, 3s Auskunft über das mit dem 3s Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.

Eine Abwerbung der eingesetzten 3s-Mitarbeiter zugunsten eines anderen Personaldienstleisters ist dem Kunden untersagt.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der 3s GmbH & Co. KG. Als Gerichtsstand wird Mönchengladbach vereinbart.

17. Anpassungsklausel
3s behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. 3s behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn 3s-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die 3s nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

18. Sonstiges
Der Kunde erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm kontrolliert werden, mit Handels- und Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt bzw. Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind. Der Kunde erklärt weiterhin, dass er weder im Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen belegt ist. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, dass er, seine Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternimmt keine Aktivitäten, die dazu führen, dass 3s, deren Konzerngesellschaften und Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Kunde versichert, der 3s und Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die von Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten herrühren, die mit Sanktionen belegt sind bzw. von Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen.
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
Sämtliche vom Kunden an 3s zu entrichtende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

19. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch 3s.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

Stand: 01. Februar 2018
Sämtliche Bezeichnungen unter Verwendung des generischen Maskulinums